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Art. 75b Einreichung des Gesuchs
1 Die beiden Partnerinnen oder Partner reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt ein. 2 Sind die schweizerischen Behörden nach Artikel 75a zuständig, so können Partnerinnen oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen. |