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Art. 75f Abschluss des Vorverfahrens 241
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorverfahrens fest. 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 75e Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Partnerinnen oder Partnern den Entscheid, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist das Paar an das Zivilstandsamt, das dieses für die Beurkundung gewählt hat.242 3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung.243 4 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Beurkundung der Partnerschaft wird den Partnerinnen oder Partnern schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung. 5 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Partnerinnen oder Partnern mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. 6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.244 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3815). 243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). 244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). |