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Art. 75i Ort 247
1 Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2). 2 Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in den Amtsraum zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Erklärung über die Begründung der Partnerschaft in einem anderen Lokal entgegennehmen. 3 Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss eine Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft vorgelegt werden. 247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |