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Art. 92 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel 296
Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung. 296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |