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Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen 313
1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht. 6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt. 7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.314 313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 314 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |