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Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 57
1 Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |