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Art. 3 Amtssprache
1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung. 2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt. 3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin. 4 Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind. 5 Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist. 6 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen. |