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Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung
1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.133 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.134 2 Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung. 3 Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2). 4 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können.135 Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.136 5 Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. 6 Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998137 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist in den Fällen, in denen eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person die Geburt meldet, eine ärztliche Bestätigung über die Zeugung durch eine Samenspende gemäss FMedG beizubringen.138 7 Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.139 8 Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.140 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 136 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 137 SR 810.11 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). |