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Art. 37b Zustimmung des Kindes 143
1 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB). 2 Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben. 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |