|
Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:
1bis Als superprovisorische Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe c veranlasst die Aufsichtsbehörde die Sperrung insbesondere, wenn ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe oder Partnerschaft eingeleitet wird.165 2 Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung. 3 Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). |