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Art. 46a Sperrung der Verwendung 166
1 Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet. 2 Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann. 166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |