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Art. 47a Urkunden in Papierform und Beglaubigungen von Dokumenten in Papierform 168
1 Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen. 2 Das EAZW erlässt Weisungen zur Papierqualität und zur Beschriftung von Zivilstandsdokumenten. Für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden. 3 Für die Beglaubigung gemäss Artikel 18a Absatz 2 gilt bei elektronischen Ausgangsdokumenten die Verordnung vom 8. Dezember 2017169 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV), insbesondere deren Artikel 17 EÖBV. 168 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 169 SR 211.435.1 |