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Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 175
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit:
2 Die Mitteilung enthält die AHV-Nummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a). 3 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form. 175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). 177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |