|
Art. 75o Zeremonielle Umwandlung
1 Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes:
2 Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75n Absatz 2 sinngemäss anwendbar. |