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Art. 76 Verantwortliche Organe 244
1 Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System). 2 Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. 3 Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich. 244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |