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Art. 83 Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. 2 Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.257 257 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132). BGE
117 V 257 () from 31. Oktober 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 AHVG, Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV. - Für den Beginn der Hinterlassenenrenten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist. - Fall eines Versicherten, der zweieinhalb Jahre nach seinem Verschwinden tot aufgefunden wurde. |