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Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister 287
1 Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.288 1bis Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.289 2 Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden. 3 Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern. 287 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). 289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |