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Zivilstandsverordnung
(ZStV)

Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen

1 Die Be­kannt­ga­be von Da­ten aus den Be­le­gen rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des 6. Ka­pi­tels über die Be­kannt­ga­be von Da­ten.

2 Do­ku­men­te aus den Be­le­gen kön­nen von den Zi­vil­stand­säm­tern den Be­rech­tig­ten zu­rück­ge­ge­ben wer­den. Sie sind durch be­glau­big­te Ko­pi­en zu er­set­zen.