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Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister 72
1 Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:
2 Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.79 4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.80 5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.81 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |