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Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter 12
1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung. 2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein. 3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:
4 Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlängert. 5 Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse. 6 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamtenfestlegen. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |