Zivilstandsverordnung
(ZStV)


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Art. 62 Zuständigkeit

1 Zu­stän­dig für die Durch­füh­rung des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens ist:

a.204
das Zi­vil­stands­amt des schwei­ze­ri­schen Wohn­sit­zes ei­ner oder ei­nes der Ver­lob­ten;
b.
das Zi­vil­stands­amt, das die Trau­ung durch­füh­ren soll, wenn bei­de Ver­lob­ten im Aus­land woh­nen.

2 Ein nach­träg­li­cher Wohn­sitz­wech­sel hebt die ein­mal be­grün­de­te Zu­stän­dig­keit nicht auf.

3 Schwebt ei­ne ver­lob­te Per­son in To­des­ge­fahr, so kann die Zi­vil­stands­be­am­tin oder der Zi­vil­stands­be­am­te an ih­rem Auf­ent­halts­ort auf ärzt­li­che Be­stä­ti­gung hin das Vor­be­rei­tungs­ver­fah­ren durch­füh­ren und die Trau­ung vor­neh­men.205

204 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2022 243).

205 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

BGE

142 III 609 (5A_107/2016) from 9. August 2016
Regeste: Art. 97a ZGB; Art. 74a Abs. 1 und Art. 75 ZStV; Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei Heirat im Ausland darf sich der Zivilstandsbeamte nur dann weigern, dem oder der Schweizer Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, wenn die zukünftigen Ehegatten beabsichtigen, sich nach der Trauung in der Schweiz niederzulassen (E. 3.3).

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