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Art. 62 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf. 3 Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.205 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). BGE
142 III 609 (5A_107/2016) from 9. August 2016
Regeste: Art. 97a ZGB; Art. 74a Abs. 1 und Art. 75 ZStV; Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei Heirat im Ausland darf sich der Zivilstandsbeamte nur dann weigern, dem oder der Schweizer Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, wenn die zukünftigen Ehegatten beabsichtigen, sich nach der Trauung in der Schweiz niederzulassen (E. 3.3). |