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Art. 78a Fachkommission 247
1 Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt. 2 Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD bestimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3 Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
4 Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln. 247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |