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Art. 81 Auskunftsrecht
1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden. 2 Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999255 über die Gebühren im Zivilstandswesen.256 256 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). |