Zivilstandsverordnung
(ZStV)


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Art. 82 Datensicherheit

1 Die Per­so­nen­stands­da­ten, Pro­gram­me und Pro­gramm­do­ku­men­ta­tio­nen sind vor un­be­fug­tem Zu­griff, vor un­be­fug­ter Ver­än­de­rung und Ver­nich­tung so­wie vor Ent­wen­dung an­ge­mes­sen zu schüt­zen.

2 Die Zi­vil­stand­säm­ter, die Auf­sichts­be­hör­den und das EA­ZW tref­fen in ih­rem Be­reich die not­wen­di­gen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men zur Si­che­rung der Per­so­nen­stands­da­ten und zur Auf­recht­er­hal­tung der Be­ur­kun­dung des Per­so­nen­stan­des bei ei­nem Sys­te­m­aus­fall.

3 Das EA­ZW er­lässt auf der Grund­la­ge der Vor­schrif­ten des Bun­des­ra­tes so­wie des EJPD über die In­for­ma­tik­si­cher­heit Wei­sun­gen über die An­for­de­run­gen an die Da­ten­si­cher­heit und sorgt für die Ko­or­di­na­ti­on mit den Kan­to­nen.

BGE

98 IA 508 () from 28. Juni 1972
Regeste: Persönliche Freiheit; Art. 4 BV; Todesfeststellung, Obduktionen und Organverpflanzungen. 1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch gegen Verwaltungsverordnungen (Dienstanweisungen) staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1). 2. Das Recht auf Leben ist im Grundrecht der persönlichen Freiheit mitenthalten und gilt uneingeschränkt. § 44 der zürcherischen Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971, wonach der Tod nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften festzustellen ist, verstösst nicht gegen die Verfassung (Erw. 3-6). 3. Eine kantonale Vorschrift, wonach Obduktionen und Organverpflanzungen nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn der Betroffene oder seine nächsten Angehörigen keinen Einspruch erhoben haben, hält vor der Verfassung stand; das Grundrecht der persönlichen Freiheit erheischt keine ausdrückliche Zustimmung zur Vornahme solcher Eingriffe in den toten Körper (Erw. 8-10).

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