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Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen 286
1 Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.287 1bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.288 2 Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92a Absatz 3. 3 Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt. 4 Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist. 286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 287 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). |