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Art. 99d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018 310 Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen. 310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 43095447). |