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Art. 11 Kindesanerkennung
1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4 In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters46 schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.47 5 Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG48 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden.49 6Weist der Anerkennende oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.50 7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260cZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen. 46 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). BGE
148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8). |