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Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe 61
1 Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |