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Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen:
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift. 3 Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen.99 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). BGE
83 I 27 () from 28. Februar 1957
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch. Zivilstandsregister, Eintragung des Familiennamens. Vereinheitlichung der Schreibweise durch die Aufsichtsbehörde? Auf offenbarem Versehen oder Irrtum beruhender Fehler? |