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Art. 20b Besondere Fälle von Geburt und Tod 114
1 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 1960115 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 1953116. 2 Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des wahrscheinlichen Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB). 3 Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das Zivilstandsamt am Sitz des nach kantonalem Recht zuständigen Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a). 114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |