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Art. 21 Trauungen und Erklärungen 117118
1 Die Trauung und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, über die Anerkennung eines Kindes, über die Namensführung sowie über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.119 2 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen, die von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen wurden, richtet sich sinngemäss nach Artikel 23.120 3 Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Sonderzivilstandsämter nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. 4 Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt. 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). |