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Art. 31 Ablage 143
1 Die Kantone sind für eine zweckmässige und sichere Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7) sowie der Unterlagen zu weiteren im Personenstandsregister geführten Einträgen (Art. 8) verantwortlich. 2 Der Bund stellt den Kantonen die Möglichkeit einer elektronischen Belegablage in einem zentralen System zur Verfügung. 3 Die Zivilstandsämter müssen die Belege elektronisch ablegen, wenn bei einer Bereinigung von Personenstandsdaten mehrere Aufsichtsbehörden betroffen sind und sich die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 richtet. 4 Die Belege in Zusammenhang mit der Beurkundung von Personenstandsdaten, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999144 übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfügung. 143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |