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Art. 32 Aufbewahrungsfrist
1 Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren. 2 Werden Papierbelege digitalisiert und im zentralen System zur elektronischen Belegablage (Art. 31 Abs. 2) abgelegt, können diese drei Monate nach der Ablage vernichtet werden, sofern den betroffenen Personen eine Rückgabe der Papierbelege angeboten wurde und diese ausdrücklich auf die Papierbelege verzichtet haben.145 3 Bei ausländischen Zivilstandsurkunden und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden, die nicht zurückgegeben werden können, gilt Absatz 1.146 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |