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Art. 60 An Forschende 233
1 Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:
3 Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen. 233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |