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Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen. 2 Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind. 3 An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltendenallgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden. |