Zivilstandsverordnung
(ZStV)


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Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten

1 Zi­vil­stands­be­am­tin­nen und Zi­vil­stands­be­am­te, die sich zur Aus­übung ih­res Am­tes als un­fä­hig er­wie­sen ha­ben oder die Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 nicht mehr er­fül­len, sind durch die Auf­sichts­be­hör­de von Am­tes we­gen oder auf An­trag des EA­ZW ih­res Am­tes zu ent­he­ben oder ge­ge­be­nen­falls von der Wie­der­wahl aus­zu­sch­lies­sen.

2 Das Ver­fah­ren und die Rechts­mit­tel rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 89 und 90.

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