Zivilstandsverordnung
(ZStV)


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Art. 91

1 Mit Bus­se bis zu 500 Fran­ken wird be­straft, wer ge­gen die in den Ar­ti­keln 34–39 ge­nann­ten Mel­de­pflich­ten vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ver­stösst.

2 Die Zi­vil­stand­säm­ter zei­gen die Ver­stös­se der Auf­sichts­be­hör­de an.

3 Die Kan­to­ne be­stim­men die für die Be­ur­tei­lung der Ver­stös­se zu­stän­di­gen Be­hör­den.

BGE

110 V 248 () from 6. August 1984
Regeste: Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1). - Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2).

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