|
Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern 313
1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:
1bis Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.317 2 Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden. 3 Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden. 313 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |