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Art. 99b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
7. November 2012 341 Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt. 341 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |