|
Art. 99f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
26. Juni 2024 345 1 Eine Person, deren Daten vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Zivilstandsregister erfasst worden sind, kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland gegenüber der zuständigen Schweizer Vertretung das Gesuch stellen, dass ihre Namen mit dem Zeichensatz nach Artikel 80 in der Fassung dieser Änderung geschrieben werden. 2 Das Gesuch kann gestellt werden:
3 Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, können das Gesuch über die Anpassung der Namensschreibweise nur gemeinsam stellen. 4 Das Gesuch für ein minderjähriges Kind ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich. 5 Für das Gesuch ist das vom EAZW zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. 345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |