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Art. 9a Fehlgeburt 42
1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |