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Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister 75
1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen. 2 Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie:
2bis …77 3 Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann. 4 Erfolgt die Aufnahme anlässlich einer Geburt oder einer Kindesanerkennung und können die Angaben zu den Eltern nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme einzelner Daten über den Personenstand der Eltern verzichtet.78 4bis Ein solcher Verzicht ist nicht möglich in Bezug auf die Angaben Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum. Können diese nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, werden die Eltern in begründeten Ausnahmefällen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie dem Vermerk «ungeklärte Personendaten» im Personenstandsregister aufgenommen.79 5 Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet. 6 Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). BGE
148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8). |