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Art. 16 Prüfung
1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:
2 Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig. 3 …92 4 Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.93 5 Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken. 6 Wird eine ausländische Person nach Artikel 15a Absatz 2 in das Personenstandsregister aufgenommen, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.94 7 Die Zivilstandsbehörde zeigt den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden Straftaten an, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellt (Art. 43a Abs. 3bis ZGB). Sie zieht zuhanden der zuständigen Behörde die Dokumente ein, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind. Die zuständigen Behörden treffen umgehend die nötigen Schutzmassnahmen.95 8 Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur Annahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG), so informiert sie die Aufsichtsbehörde darüber.96 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 91 Ausdruck gestrichen gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 92 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). |