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Art. 35a Geburt eines Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung 161
1 Kann das Geschlecht des Neugeborenen nicht eindeutig festgestellt werden und wird ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, so können die Meldung der Geburt und deren Beurkundung zunächst ohne Angabe des Geschlechts erfolgen. 2 Das Geschlecht muss spätestens drei Monate nach dem Tag der Geburt beim Zivilstandsamt, das die Geburt beurkundet hat, nachgemeldet werden. Meldepflichtig sind die Eltern des Kindes. Gleichzeitig können dem Kind neue Vornamen gegeben werden. 3 Das nachgemeldete Geschlecht ist auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu beurkunden. Diese ordnet gegebenenfalls die Berichtigung des Eintrags der Vornamen des Kindes an. 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |
