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Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 163
1 Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270a ZGB. 2 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298a Abs. 5, 298b Abs. 4 oder 298c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledignamen. 3 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. 4 Die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich abzugeben. 5 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 6 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt. 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). |