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Art. 37c Vornamen des Kindes 165
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben. 2 Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen. 3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen. 165 Ursprünglich: Art. 37. |
