Zivilstandsverordnung
(ZStV)


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Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen

1 Das Zi­vil­stands­amt des To­desor­tes mel­det al­le von ihm zu be­ur­kun­den­den To­des­fäl­le von aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen der Ver­tre­tung des Hei­mat­staa­tes, in de­ren Kon­su­lar­kreis der To­des­fall ein­ge­tre­ten ist (Art. 37 Bst. a des Wie­ner Über­eink. vom 24. April 1963229 über kon­su­la­ri­sche Be­zie­hun­gen).

2 Die Mel­dung er­folgt un­ver­züg­lich und ent­hält die fol­gen­den An­ga­ben, so­weit sie ver­füg­bar sind:

a.
Fa­mi­li­enna­men;
b.
Vor­na­men;
c.
Ge­schlecht;
d.
Ort und Da­tum der Ge­burt;
e.
Ort und Da­tum des To­des.

Court decisions

87 I 464 () from Sept. 28, 1961
Regeste: Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG, Art. 137 ZStV). - Rechtsnatur dieser Weisung (Erw. 4). - Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4). - Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4).

126 III 257 () from May 29, 2000
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB bei umstrittener internationaler Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG); Einfluss von im Ausland erwirkten und im Zivilstandsregister eingetragenen Statusänderungen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. ZStV). Ist glaubhaft gemacht, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und ist somit zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, darf der schweizerische Scheidungsrichter ohne Verletzung der Verfassung vorsorgliche Massnahmen treffen. Daran vermögen im Ausland erwirkte Statusänderungen, die bereits im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, nichts zu ändern, weil der Scheidungsrichter die Einträge nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV nötigenfalls berichtigen kann (E. 4b).

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