|
Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden
1 Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet,schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. 2 Anfragen von schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Anfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich bei der Herkunftssuche und bei der Suche nach vermissten Personen.233 233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). |