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Art. 62 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf. 3 Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.237 236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 237 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). |