Art. 15 Grundsätze 74
1 Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen. Vorbehalten bleibt Artikel 15b.75 2 Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person. 3 Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet. 4 Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse miteinander verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung. 5 Anlässlich einer Beurkundung werden die Daten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 75 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |